Der Heimatverein Bullenhausen trauert um seinen langjährigen 1. Vorsitzenden Heinz Kirsch, der am 12. März 2022 im Alter von 90 Jahren verstorben ist. Heinz hat dieses Amt von 1986 bis 2017 mit großem Engagement ausgeübt und in dieser Zeit unzählige Veranstaltungen durchgeführt, insbesondere das jährliche Heimat- und Kinderfest. Durch seine offene und zuvorkommende Art ist es ihm immer wieder gelungen, neue Mitglieder für den Verein zu werben und zur Mitarbeit zu begeistern. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

 

 

 

                            Satzung des Heimatvereins Bullenhausen e.V.-HVB

 

 § 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Heimatverein Bullenhausen e.V. (abgekürzt HVB). Er hat seinen Sitz in 21217 Seevetal, Ortsteil Bullenhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen/Luhe (VR 675) eingetragen

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe

 

Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung eines Sommerfestes/Kinderfestes und ein Ostereiersuchen auf dem Spielplatz in Bullenhausen, eine Seniorenausfahrt und eine Weihnachtsfeier (hauptsächlich für Senioren). Außerdem richtet er alle 2 Jahre im Wechsel mit der Feuerwehr Over-Bullenhausen einen gemeinsamen Laternenumzug für Over und Bullenhausen aus. Außerdem werden Skat- und Spieleabende, überwiegend für Senioren, angeboten.

 

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen und wirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Jede Person aus Bullenhausen und den angrenzenden Orten (Over, Moor, Neuland)- incl. der Familien mit Wochenendhäusern, in Ausnahmefällen auch aus anderen Orten, kann Mitglied im HVB werden. Die Mitgliedschaft erfolgt rückwirkend zum 1. Januar des Eintrittsjahres. Der Vorstand des HVB entscheidet gemäß $ 4 über den Erwerb der Mitgliedschaft.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Bewerber hat einen Aufnahmeantrag auszufüllen, mit dem die Satzung des HVB anerkannt wird und eine Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags abgegeben wird. Der engere Vorstand entscheidet endgültig über die Annahme des Aufnahmeantrags. Mitglied wird die Familie des Antragstellers, d.h. Antragsteller/in, Ehepartner, Lebenspartner/in und Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Jugendliche können allein Mitglied werden. Bei Jugendlichen (Obergrenze 18 Jahre) ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft für die Familie erlischt, wenn eine schriftliche Austritts-Erklärung bis zum 30. September beim Vorstand vorliegt. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, d.h. eine Beitragsrückzahlung durch den HVB erfolgt. nicht. Bei Jugendlichen muß die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Vor Wirksamkeit der vom Vorstand vorgesehenen Streichung wird das Mitglied über die Folgen des Beitragsrückstandes schriftlich informiert. Sollte daraufhin weiterhin keine Zahlung erfolgen, wird die Streichung der Mitgliedschaft rechtswirksam.

 

Durch Ausschluß: Dieser kann erfolgen,                                                                                                                                                                                a. wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen gröblich verletzt,

b. bei sonstigen groben Pflichtverletzungen, die das Ansehen des Vereins oder die Ehre eines anderen Mitglieds grob verletzt.

Das Ausschlußverfahren beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstands an das betroffene Mitglied, daß ein Ausschlußverfahren gegen es eröffnet wird. Der Vorstand hat unter Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt zu prüfen und Beweise zu erheben. Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief durch den Vorstand unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Soweit der Beschluß auf Ausschluß aus dem HVB lautet, steht dem ausgeschlossenen Mitglied spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Entscheidung das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist bei dem Vorsitzenden schriftlich einzulegen. Dieser hat ihn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die darüber entscheidet. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Die Rechte ausgetretener Mitglieder erlöschen am 31.12. des Jahres des Austritts, während die Rechte gestrichener oder ausgeschlossener Mitglieder mit dem Tage ihres Ausscheidens aus dem HVB erlöschen. Die bis zum Tage des Ausscheidens entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem HVB bleiben bestehen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des HVB zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des HVB zu vertreten und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vereinsorgane anzuerkennen. Die festgesetzten Beiträge sind zu entrichten.

 

§ 7 Organe des HVB

 

Organe des HVB sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

4. die Kassenprüfer

5. die Ausschüsse

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung des HVB hat jährlich bis zum 30.6. stattzufinden. Die Einladungen müssen allen Mitgliedern 3 Wochen vor dem Termin schriftlich zugehen. Die Tagesordnung der Versammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

 

Bericht des Vorstands

Bericht des Kassenführers

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstands

eventuell erforderliche Neuwahlen

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Die Mitglieder können Anträge, die auf der Versammlung behandelt werden sollen, bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden, wenn

a. der Vorstand  schwerwiegende Gründe sieht, die diese erfordern oder

b. wenn mindestens 20 Mitglieder eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen verlangen. Der Antrag dazu ist schriftlich beim Vorstand vorzulegen.

Die von den Mitgliedern geforderte außerordentliche Versammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Sie kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen. In der Mitgliederversammlung als dringend gestellte Anträge werden sofort auf die Tagesordnung gesetzt, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung beschließt- soweit nicht diese Satzung oder Gesetze anderes bestimmen- mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Wahlen mit mehr als einem Kandidaten muß auf Antrag geheim und schriftlich gewählt werden. Dazu ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.

Jugendliche unter 18 Jahren haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Bei der Mitgliederversammlung wird über alle wichtigen Punkte (Anträge, Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungsergebnisse etc.) vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterschrieben wird.

Protokolle können von den Mitgliedern jederzeit innerhalb einer normalen Geschäftszeit beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der engere Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden

dem Kassenführer

dem Schriftführer

dem Sprecher des Festausschusses

Die Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander wird bei den Vorstandssitzungen festgelegt.

Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer dürfen nur im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer gewählt werden. Wiederwahl für alle Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Erweiterter Vorstand:

Zum erweiterten Vorstand gehören:

der Blockhüttenwart

der Gerätewart

zwei Vorstandsmitglieder für besondere Aufgaben.

Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich unter Einhaltung der gültigen Gesetze und der Satzung des HVB zu führen. Der erste Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des HVB- mit dessen Zustimmung- bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

Der Vorstand vertritt den HVB nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Über Geschäfte (Lieferungen) von Vorstandsmitgliedern an den Verein ist der Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des engeren Vorstands incl. des ersten oder zweiten Vorsitzenden anwesend sind.

Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

§ 10 Ausschüsse

 

Zur Durchführung der Aufgaben des HVB können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse eingerichtet werden. Die Anzahl der Ausschußmitglieder wird nach Bedarf von Fall zu Fall festgelegt. Der erste oder zweite Vorsitzende haben Sitz und Stimme in den Ausschüssen.

 

§ 11 Finanzwesen

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Auf Bank- und Sparkonten haben der 1. Vorsitzende und der Kassenführer einzeln Zugriff. Weitere Personen können bevollmächtigt werden.

Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgaben nach den Weisungen des Vorstands und sorgt für einen pünktlichen Einzug der Mitgliedsbeiträge. Er ist verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen und nach Abschluß eines Jahres schnellstmöglich den Abschluß zu erstellen, damit dieser der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser genehmigt werden kann.

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein Prüfer neu gewählt wird. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Prüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Bücher, Kasse, Bankkonten und Sparkonten zu prüfen. Diese Prüfung kann nach ihrem Ermessen auch zwischenzeitlich erfolgen. Sie erstatten über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

Eventuell zum Jahresende ermittelte Überschüsse werden zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen des Vereins bzw. zur Bildung von Rücklagen verwendet.

Über die Verwendung der Mittel des HVB entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des HVB.

Endet das Geschäftsjahr mit einem finanziellen Verlust, so sind entweder Rücklagen aufzulösen oder für alle Mitglieder entsteht eine Nachschußpflicht. Über den Ausgleich eines Jahres- Defizits entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Basis von Vorschlägen des Vorstands.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge für Familien (siehe § 3) und Jugendliche unter 18 Jahren werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ankündigung einer Beitragserhöhung muss in der Einladung zur Versammlung der Tagesordnung entnommen werden können.

Die Mitglieder haben die Beiträge jährlich bis zum 30. April eines Jahres zu entrichten.

 

§ 13 Auflösung (s. § 17 Heimfallklausel)

 

Eine Auflösung des HVB kann mit 3/4 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist binnen eines Monats mit erneuter schriftlicher Ladung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser kann der Auflösungsbeschluß alsdann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt werden. Jugendliche haben bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und nur dann, wenn die Anträge zur Änderung vorher den Mitgliedern in der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich angekündigt wurden.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung basiert auf der HVB- Satzung vom 9.7.1974 und wurde auf den Mitgliederversammlungen am 18.4.1997 und 24.498 geändert. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, ohne eine weitere Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§  16 Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen nicht gewerblich genutzt bzw. Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 17 Heimfallklausel

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an den Verein Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Harburg-Land e.V., sowie die ev.-luth. Kirchengemeinde Meckelfeld-Over- Bullenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Der Verein Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Harburg-Land e.V. hat das Vermögen für seinen Kindergarten in Bullenhausen zu verwenden.

 

Seevetal, den 3.Mai 2019